1. 1.1. (…) 1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einweisungsverfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters X, einer aargauischen Behörde. Ungeachtet dessen örtlicher Zuständigkeit ist dessen Verfügung vom 17. (recte: 18.) August 2007 beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 67o EG ZGB; vgl. AGVE 1995, S. 245). 2. 2.1. Die Zuständigkeit der einweisenden Stelle ist von Amtes wegen zu überprüfen (§ 20 VRPG; VGE II/110 vom 16. November 1989 in Sachen G.O., S. 5). Es ist somit zu prüfen, ob der Bezirksarzt- Stellvertreter X. zur Einweisung des Beschwerdeführers örtlich zuständig war.