184 Verwaltungsgericht 2007 staatliche Massnahmen zum Schutz der Angehörigen erforderlich machen würde. 43 Zuständigkeit zum Erlass einer Verfügung betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung. - Die Verlegung in eine andere Klinik braucht eine neue Verfügung betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung der (auch örtlich) zu- ständigen Einweisungsbehörde (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 21. August 2007 in Sachen A.B. gegen den Bezirksarzt-Stellvertreter X. (WBE.2007.259). Aus den Erwägungen 1. 1.1. (…) 1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einweisungsverfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters X, einer aargauischen Behörde. Unge- achtet dessen örtlicher Zuständigkeit ist dessen Verfügung vom 17. (recte: 18.) August 2007 beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 67o EG ZGB; vgl. AGVE 1995, S. 245). 2. 2.1. Die Zuständigkeit der einweisenden Stelle ist von Amtes wegen zu überprüfen (§ 20 VRPG; VGE II/110 vom 16. November 1989 in Sachen G.O., S. 5). Es ist somit zu prüfen, ob der Bezirksarzt- Stellvertreter X. zur Einweisung des Beschwerdeführers örtlich zuständig war. Wäre dies nicht der Fall, müsste die Verfügung aufge- hoben werden (AGVE 1995, S. 245). 2.2. 2.2.1. Zuständig für den Entscheid über die fürsorgerische Freiheits- entziehung ist eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz, oder, 2007 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 185 wenn Gefahr im Verzug ist, eine vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person (Art. 397b Abs. 1 ZGB). Für die Fälle, in denen Gefahr im Verzug oder die Person psychisch krank ist, können die Kantone diese Zuständigkeit ausserdem ande- ren geeigneten Stellen einräumen (Art. 397b Abs. 2 ZGB). Das ZGB enthält keinen Hinweis, dass bei diesen anderen Stellen die örtliche Zuständigkeit von Bundesrechts wegen abweichend geregelt wäre (AGVE 1990, S. 230; vgl. BBl 1977 III, S. 31). Gemäss § 67b Abs. 2 EG ZGB kann im Kanton Aargau bei psychisch Kranken auch der Bezirksarzt - als andere geeignete Stelle im Sinne von Art. 397b Abs. 2 ZGB - die Unterbringung oder Zurückbehaltung anordnen. 2.2.2. Unter Wohnsitz ist der zivilrechtliche Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB zu verstehen. Dies entspricht einem generell gelten- den Grundsatz des schweizerischen Vormundschaftsrechts (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, in: Berner Kommentar, Vormundschafts- recht, Bern 1984, Vorbemerkungen zu Art. 376 - 378 N 8; Art. 376 N 28 ff.) und wird in den Materialien auch bei den Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung als selbstverständlich betrachtet (BBl 1977 III, S. 30 f.). Die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründet keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). 2.3. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Einwohnerkontrolle Basel-Stadt seit dem 1. Juli 2007 Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat, ergibt sich folgerichtig, dass die aargauischen Behörden zum Erlass einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung grundsätzlich örtlich unzuständig waren. 2.4. 2.4.1. Nachdem also der Beschwerdeführer - wie unter Ziffer 2.3. hiervor ausgeführt - nicht Wohnsitz im Kanton Aargau hat, waren die aargauischen Behörden zum Erlass einer fürsorgerischen Freiheits- entziehung nur zuständig, wenn sie wegen Gefahr im Verzug, d.h. aufgrund einer Notfallsituation, als Behörden am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sofort handeln mussten. Eine Notfallzuständig- 186 Verwaltungsgericht 2007 keit liegt vor, wenn die Verzögerung des Entscheids die Interessen, welche durch die fürsorgerische Freiheitsentziehung geschützt werden sollten, schwer beeinträchtigt (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, ZGB I/2, Basel/Genf/München 1999, Art. 397b N 5). 2.4.2. Eine derartige Notfallsituation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Nachdem sich der Beschwerdeführer vor seiner Verlegung nach Königsfelden bereits beinahe eine Woche in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) aufgehalten hat- te, wäre genügend Zeit gewesen, den Erlass einer neuen Verfügung bei der zuständigen Einweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt zu erwirken. Der Einhaltung des Wohnsitzprinzips - und somit der Er- lass einer Verfügung betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung durch die zuständige Einweisungsbehörde Basel-Stadt - stand nichts im Wege. 2.5. Zusammenfassend steht fest, dass der Bezirksarzt-Stellvertreter X. nicht zuständig war, um den Beschwerdeführer per fürsorgeri- scher Freiheitsentziehung in die Klinik Königsfelden einzuweisen. Deshalb ist die Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters X. vom 17. (recte: 18.) August 2007 mangels örtlicher Zuständigkeit aufzu- heben. 2.6. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die subsidiäre Notfallzuständigkeit am Aufenthaltsort zur Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung - sofern eine solche Zuständigkeit denn überhaupt gegeben ist - nicht für unbe- schränkte Zeit bestehen bleibt; vielmehr ist eine gestützt darauf erlas- sene Verfügung möglichst umgehend durch eine ordentliche Verfü- gung der zuständigen Behörde im Wohnsitzkanton abzulösen, wenn die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufrecht erhalten werden soll (vgl. VGE I/29 vom 5. Februar 2002 [BE.2002.22]); mit der neuen Verfügung durch die Behörde am Wohnsitz entfällt dann die Notfall- einweisung als Anfechtungsobjekt. 2007 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 187 3. 3.1. Nach der Aufhebung der Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertre- ters X. vom 17. (recte: 18.) August 2007 stellt sich die Frage, wel- ches die Konsequenzen davon sind bzw. welche Wirkungen die Ein- weisungsverfügung des Arztes des Gesundheitsdienstes Basel-Stadt vom 10. August 2007 [Einweisung des Beschwerdeführers in die UPK] und der Verlegungsentscheid der Ärzte der UPK vom 16. Au- gust 2007 [Verlegung des Beschwerdeführers von der UPK in die Psychiatrische Klinik Königsfelden] in dieser Konstellation (noch) haben. 3.2. 3.2.1. Als "Procedere" wird in der Einweisungsverfügung des Arztes des Gesundheitsdienstes Basel-Stadt vom 10. August 2007 das Fol- gende ausgeführt (a.a.O.): "FFE, stationäre Massnahme in der UPK (…)" Auch der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel- Stadt vom 16. August 2007 lautet dahingehend, dass der Beschwer- deführer durch die ärztliche Leitung der UPK in der Klinik zurück- behalten werden dürfe (Dispositiv-Ziffer 2). 3.2.2. Die Unterbringung muss in einer "geeigneten Anstalt" erfolgen. Die Anstalt, in welche eingewiesen wird, muss konkret bezeichnet werden (AGVE 1987, S. 215), ansonsten ihre Geeignetheit gar nicht überprüft werden kann. Diese kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden (BGE 112 II 486). 3.2.3. Da die Einweisungsverfügung des Arztes des Gesundheitsdiens- tes Basel-Stadt vom 10. August 2007 - korrekterweise (vgl. Erw. 3.2.2. hiervor) - die geeignete Anstalt konkret benennt ("UPK"; vgl. Erw. 3.2.1. hiervor), und auch der Entscheid der Psychiatrie- Rekurskommission explizit die Ärzte der UPK ermächtigt, den Be- schwerdeführer zurückzubehalten, bildet diese Verfügung folglich 188 Verwaltungsgericht 2007 keine gültige Grundlage für die Einweisung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Klinik Königsfelden. 3.3. 3.3.1. Die behandelnden Ärzte der UPK haben am 16. August 2007 ei- nen Verlegungsentscheid betreffend Beschwerdeführer erlassen. Darin wird der Beschwerdeführer "zur Weiterbehandlung" in die Psychiatrische Klinik Königsfelden verlegt. 3.3.2. Eine Verlegung in eine andere Anstalt ist grundsätzlich anfecht- bar, weil nicht nur die Voraussetzungen für die fürsorgerische Frei- heitsentziehung erfüllt sein müssen, sondern sich auch die Frage der Eignung der anderen Anstalt stellt (Eugen Spirig, in: Zürcher Kom- mentar, II. Band: Familienrecht, Zürich 1995, Art. 397d N 34). 3.3.3. Bei einem Verlegungsentscheid handelt es sich nach dem oben Ausgeführten folglich um eine Verfügung im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB, weshalb die entsprechenden bundesrechtlichen Zustän- digkeitsvorschriften sowie das entsprechende Verfahren zu beachten sind (Geiser, a.a.O., Art. 397a N 32 a.E.). Somit wäre die Ein- weisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt für den Erlass einer solchen Verfügung zuständig gewesen. 3.3.4. Da die UPK nicht zuständige Einweisungsbehörde ist, bildet ihre Verlegungsverfügung keine gültige Grundlage für die Einwei- sung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Klinik Königsfel- den mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung. 3.4. Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass keine gültige Verfügung vorliegt, gemäss welcher der Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik Königsfelden einzuweisen bzw. dort zu- rückzubehalten ist. 3.5. Um der (auch örtlich) zuständigen Einweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt Gelegenheit zu geben, neu zu verfügen, erfolgt jedoch die - mangels Vorliegens einer gültigen Einweisungsverfü- 2007 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 189 gung vorzunehmende - Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsent- ziehung nicht sofort, sondern mit Wirkung nach Ablauf von drei Tagen ab Erhalt des vorliegenden Entscheides. Ist bis zu diesem Zeit- punkt keine gültige Einweisungsverfügung erlassen worden, darf der Beschwerdeführer nicht gegen seinen Willen in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden zurückbehalten werden. 2007 Sozialhilfe 191 VI. Sozialhilfe 44 Parteientschädigung in Sozialhilfeverfahren. - Die Parteientschädigung ist i.d.R. nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT festzu- setzen (Erw. 5.2). - Grundsätze zur Streitwertberechnung (Erw. 6.2). Beschluss des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 29. März 2007 in Sa- chen M.E. gegen das Bezirksamt Laufenburg (WBE.2006.264). Aus den Erwägungen 5. 5.1. (…) 5.2. Bei der Festlegung des Grundhonorars ist auch in Verwaltungs- sachen (§ 5 Abs. 1 AnwT) zunächst zu entscheiden, ob die Vertretung oder Verbeiständung einer Partei in einer vermögensrechtlichen Streitsache erfolgt (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) oder ob es sich um ein Verfahren handelt, welches das Vermögen der Verfahrensbeteiligten weder direkt noch indirekt beeinflusst (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Be- steht eine Beeinflussung des Vermögens, kommt ausschliesslich lit. a zur Anwendung, d.h. die Ermittlung des Grundhonorars richtet sich primär nach dem Streitwert der Sache (VGE III/60 vom 24. April 1998 [BE.1996.00316], S. 4 f.; VGE III/15 vom 14. März 1994 [BE.1993.00043], S. 9). Der Streitwert ist Ausdruck des Wertes, den der streitige Rechtsanspruch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge tatsächlich und objektiv besitzt (vgl. hiezu AGVE 1989, S. 284; 1983, S. 249). Das Verwaltungsgericht hatte die Frage, ob den Verfahren in Sozialhilfesachen ein vermögenswertes Interesse im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beizumessen ist, noch nicht zu entscheiden. Die