Abs. 2 SPG). Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 SPV), welche bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss den SKOS-Richtlinien liegt (§ 15 Abs. 2 SPV). Verhält sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsi-