Im Weiteren habe der Beschwerdeführer dem Sozialdienst teilweise unwahre Arbeitsbemühungen dokumentiert. 2. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, welche die richtige Verwendung sichern oder die Lage der Hilfe suchenden Person und ihrer Angehörigen verbessern, wie Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung der materiellen Hilfe, die Aufnahme zumutbarer Arbeit oder andere Verhaltensregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 13 Abs. 1 SPG; § 14 lit. d-f SPV). Werden Auflagen oder Weisungen, die unter Androhung der Folgen der Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, kann die materielle Hilfe gekürzt werden (§ 13