Es kann deshalb dem Kantonalen Sozialdienst nicht vorgeworfen werden, er habe es versäumt, den Sachverhalt rechtzeitig und vertieft abzuklären. Jedenfalls erweist sich eine Verzögerung in der Richtigstellung angesichts der komplexen rechtlichen und tatsächlichen Situation entschuldbar (vgl. BGE vom 10. Juli 2007 [2A.714/2006], Erw. 3.5). 242 Verwaltungsgericht 2008 40 Einstellung der materiellen Hilfe wegen Rechtsmissbrauchs. - Systematische Verletzung der Auflage / Weisung betreffend Stellensuche.