Er hat deshalb den Bund um Vergütung des monatlichen Fehlbetrags im Budget von X. gebeten. Nachdem feststand, dass der Bund wegen der mit der Revision des AsylG vom 26. Juni 1998 eingeführten Pauschalierung der Bundesbeiträge nicht mehr für das Restdefizit von X. aufkam, machte sich der Kantonale Sozialdienst umgehend daran, tatsächliche und rechtliche Abklärungen bezüglich des Unterstützungswohnsitzes vorzunehmen. Es kann deshalb dem Kantonalen Sozialdienst nicht vorgeworfen werden, er habe es versäumt, den Sachverhalt rechtzeitig und vertieft abzuklären.