a und b SPG). Die Defizite im Fürsorgefall X. gingen damit zu Lasten der Gemeinde Y., wobei erst bei der Abrechnung Ende 2003 feststand, dass der Kanton diese Defizite nicht mehr trägt und sie somit bei der Gemeinde anfielen. Erst zu diesem Zeitpunkt bestand für die Sozialbehörden somit Anlass zu einer Abklärung der Fürsorgezuständigkeit. Der Kantonale Sozialdienst legt glaubhaft dar, er sei zuerst davon ausgegangen, dass eine Fürsorgezuständigkeit des Bundes weiter bestehe. Er hat deshalb den Bund um Vergütung des monatlichen Fehlbetrags im Budget von X. gebeten.