Während nach SHG Sozialhilfeaufwendungen für Personen aus dem Ausland ausschliesslich vom Kanton zu tragen waren (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999 betreffend SPG [99.226], S. 8 f.), ist nach SPG die Gemeinde zahlungspflichtig für die Kosten der materiellen Hilfe – auch der Ausländerinnen und Ausländer (Botschaft, S. 8 f.) –, wobei ihr der Kanton einen Beitrag leistet, dessen Höhe abhängig ist von der Anzahl der Fälle, bezogen auf die Bevölkerung der Gemeinde, sowie den pro Einwohnerin und Einwohner der Gemeinde entstandenen Nettoaufwendungen im Vergleich zum Kantonsmittel (§ 47 Abs. 1 SPG; § 49 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 lit. a und b SPG).