Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Verlegung ausschliesslich aus finanziellen Gründen erfolgt sei, und macht geltend, dass es für die Pflege der Kontakte zwischen X. und dessen Angehörigen von Vorteil gewesen sei, wenn er in ein Heim in geringerer räumlicher Distanz vom Wohnort seiner Familienangehörigen habe eintreten können. Ausweislich der Akten haben familiäre Gründe bei der Verlegung von X. keine Rolle gespielt. Dies wird zum einen dadurch bestätigt, dass seine Betreuung überwiegend von der Caritas wahrgenommen wurde, welche sich um die Verlegung nach Z. bemühte.