Dieser (unselbständige; siehe dazu Thomet, a.a.O., Rz. 117) Unterstützungswohnsitz blieb nach seiner Platzierung in der Klinik Bethesda in Tschugg BE bestehen und wurde zu seinem selbstständigen Wohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 ZUG (Thomet, a.a.O., Rz. 120 und 127). 2.4.2. Der Kantonale Sozialdienst weist darauf hin, dass am 25. Mai 1992 bei X. ein nahtloser Wechsel von der Klinik Bethesda in Tschugg BE in das Heim Z. in Q. AG erfolgt sei. Er macht zudem geltend, dass X. nicht aus familiären Gründen in den Aargau verlegt worden sei, sondern vielmehr aus finanziellen Gründen.