3.3). Diese Grundsätze für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes kommen gemäss Art. 20 ZUG auch bei Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz zur Anwendung und sind damit auch im vorliegenden Fall anwendbar (siehe vorne Erw. 1.5). 2.4. 2.4.1. Es ist unbestritten, dass X. einen Unterstützungswohnsitz im Kanton Bern begründet hat, indem er nach seiner Einreise in die Schweiz vorerst zusammen mit seinen Eltern in R. BE wohnte. Dieser (unselbständige; siehe dazu Thomet, a.a.