Wenn davon auszugehen sei, dass die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abbreche und in subjektiver sowie objektiver Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet habe, könne der Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenen Aufenthalts in einem Heim wechseln. Dies könne etwa der Fall sein, wenn die wichtigsten Bezugspersonen in einen neuen Kanton umzögen und die unterstützungsbedürftige Person ihnen durch eine Heimverlegung folge, sofern dies nicht hauptsächlich durch medizinische, sondern durch andere wie insbesondere familiäre Gegebenheiten begründet sei (BGE vom 10. Juli 2007 [2A.714/2006], Erw. 3.3).