ZUG hat das unmündige Kind, wenn es dauernd nicht bei seinen Eltern wohnt, einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2. Der Unterstützungswohnsitz befindet sich somit am letzten Unterstützungswohnsitz, den das unmündige Kind gemeinsam mit seinen Eltern bzw. mit einem Elternteil geteilt hat. Sobald ein solches Kind das Mündigkeitsalter erreicht hat, richtet sich der Unterstützungswohnsitz nach den Art. 4-10 ZUG. Grundsätzlich bleibt jedoch der bisherige Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG über das Mündigkeitsalter hinaus weiterhin bestehen, solange der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung andauert.