Der vorliegende Sachverhalt geht zurück bis in das Jahr 1980. Das neue Recht ist jedoch auf alle Unterstützungsfälle anwendbar, unabhängig davon, ob sie neu aufgenommen, wieder aufgenommen oder weitergeführt werden (Thomet, a.a.O., Rz. 320). Gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG hat das unmündige Kind, wenn es dauernd nicht bei seinen Eltern wohnt, einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2. Der Unterstützungswohnsitz befindet sich somit am letzten Unterstützungswohnsitz, den das unmündige Kind gemeinsam mit seinen Eltern bzw. mit einem Elternteil geteilt hat.