Die Eltern von X. wurden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhielten die Niederlassungsbewilligung. Am 1. Januar 1991 zogen sie von R. BE nach Y. AG. Am 25. Mai 1992 wurde X. von der Klinik Bethesda in das Heim Z. in Q. AG verlegt. Seine Eltern zogen am 1. Juni 2000 von Y. nach A. BL. Am 7. August 2000 errichtete die Vormundschaftsbehörde Y. AG für X. eine Vormundschaft. 2.3. Die revidierte Fassung des ZUG (Fassung vom 14. Dezember 1990) ist am 1. Juli 1992 in Kraft getreten. Der vorliegende Sachverhalt geht zurück bis in das Jahr 1980.