gen auch nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 88 Abs. 4 aAsylG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. a aAsylV 2 weiterhin vergütet, ändert daran nichts. Diese Bestimmungen regeln einzig die vertikale Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, nicht aber die interkantonale Zuständigkeit. Die Anwendung des ZUG im vorliegenden Fall beinhaltet grundsätzlich auch die Möglichkeit, ein Richtigstellungsbegehren gemäss Art. 28 ZUG zu stellen. 2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Richtigstellung gegeben sind. 2.1.