Am 17. Juni 1988 wurde ihm von der Fremdenpolizei des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung erteilt. Deshalb können im vorliegenden Fall die Bestimmungen des ZUG über die Unterstützung von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20 i.V.m. Art. 4-10 ZUG) zur Beantwortung der Frage nach dem Unterstützungswohnsitz herangezogen werden (siehe vorne Erw. 1.4.3). Dass X. zu einer Gruppe von Flüchtlingen gehört, welche im Rahmen eines Sonderprogramms des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) aufgenommen wurden und bei denen der Bund den Kantonen die Fürsorgeleistun- 2008 Sozialhilfe 237