Dieses präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und regelt den Ersatz unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Art. 115 Satz 2 BV lässt somit grundsätzliche Ausnahmen zur Unterstützungszuständigkeit des Wohnkantons (Art. 115 Satz 1 BV) durch den Bundesgesetzgeber zu. Die Ausnahmen sind daher gestützt auf das ZUG zu ermitteln. 1.5. X. ist ein Flüchtling, der nach seiner Einreise in die Schweiz am 4. Juni 1980 dem Kanton Bern zugewiesen wurde. Am 17. Juni 1988 wurde ihm von der Fremdenpolizei des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung erteilt.