1.4.4. Die Beschwerdeführerin geht zwar ebenfalls davon aus, dass die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz im vorliegenden Fall gestützt auf das AsylG nicht beantwortet werden kann. Sie beruft sich aber auf Art. 115 BV und macht geltend, dass auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass Art. 115 Satz 2 BV die Verfassungsgrundlage für das ZUG bildet. Dieses präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und regelt den Ersatz unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG).