fassung vom 20. November 1996 [96.091], Separatdruck, S. 329). Sachliche Gründe dafür, dass die Bestimmungen des ZUG auf anerkannte Flüchtlinge mit einer Niederlassungsbewilligung nicht anwendbar sind, lassen sich nicht erkennen. Zusammenfassend sind bei anerkannten Flüchtlingen, welche die Niederlassungsbewilligung erlangt haben, die Bestimmungen des ZUG über die Unterstützung von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20 i.V.m. Art. 4-10 ZUG) anwendbar. Nur ein solches Ergebnis verhindert Widersprüche mit den erwähnten Grundentscheidungen des Bundesgesetz- und Verfassungsgebers. 1.4.4.