12 Flüchtlingsabkommen), und gemäss Art. 23 Flüchtlingsabkommen ist den Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung zu gewähren wie den Einheimischen. Für Ausländer und Schweizer Bürger sind aufgrund der in Art. 115 Satz 2 BV vorgesehenen Zuständigkeitsregelung die besonderen (Ausnahme-) Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz im ZUG anwendbar. Sinn der genannten Verfassungsbestimmung ist es, eine Benachteiligung der Kantone durch einen "Unterstützungstourismus" zu verhindern (vgl. Botschaft über eine neue Bundesver- 236 Verwaltungsgericht 2008