Flüchtlingsabkommen]). Für Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz ist das ZUG anwendbar. Sie werden gemäss Art. 20 Abs. 1 ZUG vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen. Ihr Unterstützungswohnsitz bestimmt sich daher auch nach den Bestimmungen von Art. 4 ff. ZUG (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Auflage, Zürich 1994, Rz. 225). Die personenrechtliche Stellung der Flüchtlinge bestimmt sich nach dem Wohnsitzland (Art. 12 Flüchtlingsabkommen), und gemäss Art.