Nur so ist zu erklären, dass Art. 1 Abs. 3 ZUG die Geltung des ZUG für die Unterstützung von Flüchtlingen generell ausschliesst und auf die Asylgesetzgebung verweist, obwohl diese sich bei der Zuständigkeitsregelung auf den Zuweisungskanton beschränkt und keine Bestimmungen zur Regelung interkantonaler Sachverhalte im Bereiche der Unterstützungszuständigkeit enthält. Es besteht somit eine Regelungslücke. 1.4.3. In Bezug auf die Rechtsstellung der Flüchtlinge verweist Art. 58 aAsylG auf das für Ausländerinnen und Ausländer geltende Recht sowie das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30 [Flüchtlingsabkommen]).