1986, S. 333; Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 243 ff., je mit Hinweisen). 1.4.2. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich bei Erlass von Art. 1 Abs. 3 ZUG nicht bewusst war, dass sich bei der Unterstützung ausländischer Flüchtlinge interkantonale Zuständigkeitsfragen stellen können, welche durch die Asylgesetzgebung nicht hinreichend beantwortet werden.