1.4. 1.4.1. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn der betreffende Erlass nach den ihm zugrundeliegenden Ziel- und Wertvorstellungen eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist und deshalb anzunehmen ist, der Gesetzgeber hätte, wäre er sich dieser Tatsache bewusst gewesen, anders entschieden (BGE 102 Ib 224 Erw. 2; AGVE 1989, S. 311; 2008 Sozialhilfe 235