Die Zuständigkeit wird somit grundsätzlich auf den Zuweisungskanton bezogen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie die Zuständigkeit geregelt werden soll, wenn eine asylsuchende Person nicht nur zu ihrem Zuweisungskanton, sondern auch noch zu einem anderen Kanton in persönlicher Beziehung steht. Eine solche Situation kann sich ergeben, wenn ein Flüchtling nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr an den Zuweisungskanton gebunden ist, sondern seinen Wohnsitz frei in einen anderen Kanton verlegen darf. Bestimmungen zur Regelung solcher interkantonaler Sachverhalte enthält das Asylgesetz nicht. 1.4. 1.4.1.