60 Abs. 2 aAsylG entsteht, vergütet (Abs. 3). In Spezialfällen vergütet der Bund die Fürsorgeleistungen für Flüchtlinge auch nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 4 i.V.m. Art. 23 aAsylV 2). Asylsuchende werden vom Bundesamt den Kantonen zugewiesen (Art. 27 Abs. 3 aAsylG). Jeder Kanton gewährleistet hernach die Fürsorge für die ihm zugewiesenen Personen (Art. 80 Abs. 1 aAsylG [vgl. dazu auch dieselbe Bestimmung in der Neufassung vom 16. Dezember 2005, in welcher der Begriff "Zuweisungskantone" verwendet wird]). Die Zuständigkeit wird somit grundsätzlich auf den Zuweisungskanton bezogen.