zugehörigen AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 (aAsylV 2) auszugehen. 1.3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 aAsylG sind die Kantone zuständig für die Gewährleistung der Fürsorge für Personen, die sich gestützt auf das aAsylG in der Schweiz aufhalten. Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen gilt kantonales Recht (Art. 82 Abs. 1 aAsylG). Gemäss Art. 88 aAsylG zahlt der Bund den Kantonen Pauschalen für die entstandenen Kosten. Bei Flüchtlingen werden die Kosten bis zum Tag, an dem sie die Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein Anspruch auf Niederlassung nach Art. 60 Abs. 2 aAsylG entsteht, vergütet (Abs. 3).