1. 1.1. (…) 1.2. Nach Art. 1 Abs. 3 ZUG richtet sich die Unterstützung von Asylsuchenden, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen, vorläufig Aufgenommenen und Staatenlosen nach besonderen Erlassen des Bundes. Es sind dies das AsylG sowie die dazugehörige Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312). Am 1. Januar 2008 sind die von der Bundesversammlung am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderungen des Asylgesetzes in Kraft getreten. Diese Änderungen enthalten keine übergangsrechtliche Regelung, ob das alte oder das neue Recht auf hängige Verfahren betreffend die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen und Kinderzula-