SPV gibt aber keine Grundlage für eine Aufrechnung eines allfälligen zu tiefen Verkaufserlös. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach das Fahrzeug dem Beschwerdeführer ab Februar 2007 längerfristig oder wiederholt zur Verfügung gestellt wird. Auch die Gemeinde A. bringt nicht vor, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mehr als nur gelegentlich benutzt. Entsprechende Ausführungen können sodann auch dem Entscheid der Vorinstanz nicht entnommen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das verkaufte Fahrzeug nur gelegentlich benutzt. Die Aufrechnung eigener Mittel gestützt auf § 10 Abs. 5 lit.