An der Grundaussage, dass der Sozialhilfeempfänger aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen kein Fahrzeug benötigt, ändert sich nämlich nichts. Wird das Fahrzeug von einem Dritten zur Verfügung gestellt, so muss dessen Benützung durch den Sozialhilfeempfänger jedoch eine gewisse Intensität aufweisen; gelegentliches Benützen darf nicht umgehend einen Abzug bzw. eine Aufrechnung nach sich ziehen (vgl. VGE IV/21 vom 26. April 2006 [WBE.2005.412], S. 12). § 10 Abs. 5 lit. c SPV gibt aber keine Grundlage für eine Aufrechnung eines allfälligen zu tiefen Verkaufserlös.