232 Verwaltungsgericht 2008 VGE IV/26 vom 29. März 2007 [WBE.2007.12], S. 6; VGE IV/37 vom 6. Juli 2006 [WBE.2006.142], S. 7). Auflagen und Weisungen (so eben der Verkauf des Fahrzeugs) sichern die richtige Verwendung der materiellen Hilfe (§ 14 SPV). Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Halter und Eigentümer des Fahrzeugs. Eine Kürzung wegen Verletzung der Auflage, das Fahrzeug zu verkaufen, ist daher unzulässig. Satz 3 will die Umgehung von Satz 1 verhindern. An der Grundaussage, dass der Sozialhilfeempfänger aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen kein Fahrzeug benötigt, ändert sich nämlich nichts.