232 Verwaltungsgericht 2008 VGE IV/26 vom 29. März 2007 [WBE.2007.12], S. 6; VGE IV/37 vom 6. Juli 2006 [WBE.2006.142], S. 7). Auflagen und Weisungen (so eben der Verkauf des Fahrzeugs) sichern die richtige Verwendung der materiellen Hilfe (§ 14 SPV). Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Halter und Eigentümer des Fahrzeugs. Eine Kürzung wegen Verletzung der Auflage, das Fahrzeug zu verkaufen, ist daher unzu- lässig. Satz 3 will die Umgehung von Satz 1 verhindern. An der Grundaussage, dass der Sozialhilfeempfänger aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen kein Fahrzeug benötigt, ändert sich näm- lich nichts. Wird das Fahrzeug von einem Dritten zur Verfügung ge- stellt, so muss dessen Benützung durch den Sozialhilfeempfänger je- doch eine gewisse Intensität aufweisen; gelegentliches Benützen darf nicht umgehend einen Abzug bzw. eine Aufrechnung nach sich zie- hen (vgl. VGE IV/21 vom 26. April 2006 [WBE.2005.412], S. 12). § 10 Abs. 5 lit. c SPV gibt aber keine Grundlage für eine Aufrech- nung eines allfälligen zu tiefen Verkaufserlös. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach das Fahrzeug dem Beschwerdeführer ab Februar 2007 längerfristig oder wiederholt zur Verfügung gestellt wird. Auch die Gemeinde A. bringt nicht vor, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mehr als nur gelegentlich benutzt. Entsprechende Ausführungen können sodann auch dem Entscheid der Vorinstanz nicht entnommen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das verkaufte Fahrzeug nur gelegentlich benutzt. Die Aufrechnung eigener Mittel gestützt auf § 10 Abs. 5 lit. c Satz 3 SPV ab 14. Februar 2007 ist daher nicht rechtmässig. Sollte der Beschwerdeführer das Fahrzeug in Zukunft mehr als nur gelegentlich benutzen, ist eine Anrechnung eigener Mittel zulässig, jedoch nur insoweit, als der Beschwer- deführer durch die Fahrzeugbenützung finanziell begünstigt ist. 39 Interkantonaler Unterstützungswohnsitz bei anerkannten Flüchtlingen. - Bei anerkannten Flüchtlingen, welche die Niederlassungsbewilligung erlangt haben, sind die Bestimmungen des ZUG über die Unterstüt- zung von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20 i.V.m. Art. 4–10 ZUG) anwendbar (Erw. 1). 2008 Sozialhilfe 233 - Voraussetzungen eines Richtigstellungsbegehrens nach Art. 28 ZUG (Erw. 2.1). - Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes (Erw. 2.3 und 2.4). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. April 2008 in Sachen Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts (WBE.2007.257). Aus den Erwägungen 1. 1.1. (…) 1.2. Nach Art. 1 Abs. 3 ZUG richtet sich die Unterstützung von Asylsuchenden, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen, vorläufig Aufge- nommenen und Staatenlosen nach besonderen Erlassen des Bundes. Es sind dies das AsylG sowie die dazugehörige Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312). Am 1. Januar 2008 sind die von der Bundesversammlung am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderungen des Asylgesetzes in Kraft getreten. Diese Änderungen enthalten keine übergangsrechtli- che Regelung, ob das alte oder das neue Recht auf hängige Verfahren betreffend die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen und Kinderzula- gen gemäss Art. 80-84 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999, S. 2262]) anwendbar ist. Deshalb ist auf die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung von neuem Recht auf hängige Verfahren abzustellen. Danach ist auf hängige Verfahren grundsätzlich das Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch- tenen Verfügung in Kraft war (BGE 127 II 306 Erw. 7c; 125 II 591 Erw. 4e/aa; AGVE 1999, S. 148 f.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2006, Rz. 326 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist somit vom AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (aAsylG) und der da- 234 Verwaltungsgericht 2008 zugehörigen AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 (aAsylV 2) auszugehen. 1.3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 aAsylG sind die Kantone zuständig für die Gewährleistung der Fürsorge für Personen, die sich gestützt auf das aAsylG in der Schweiz aufhalten. Für die Ausrichtung von Für- sorgeleistungen gilt kantonales Recht (Art. 82 Abs. 1 aAsylG). Ge- mäss Art. 88 aAsylG zahlt der Bund den Kantonen Pauschalen für die entstandenen Kosten. Bei Flüchtlingen werden die Kosten bis zum Tag, an dem sie die Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein Anspruch auf Niederlassung nach Art. 60 Abs. 2 aAsylG entsteht, vergütet (Abs. 3). In Spezialfällen vergütet der Bund die Fürsorgelei- stungen für Flüchtlinge auch nach der Erteilung der Niederlassungs- bewilligung (Abs. 4 i.V.m. Art. 23 aAsylV 2). Asylsuchende werden vom Bundesamt den Kantonen zugewie- sen (Art. 27 Abs. 3 aAsylG). Jeder Kanton gewährleistet hernach die Fürsorge für die ihm zugewiesenen Personen (Art. 80 Abs. 1 aAsylG [vgl. dazu auch dieselbe Bestimmung in der Neufassung vom 16. Dezember 2005, in welcher der Begriff "Zuweisungskantone" verwendet wird]). Die Zuständigkeit wird somit grundsätzlich auf den Zuweisungskanton bezogen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie die Zuständigkeit geregelt werden soll, wenn eine asylsuchende Per- son nicht nur zu ihrem Zuweisungskanton, sondern auch noch zu ei- nem anderen Kanton in persönlicher Beziehung steht. Eine solche Situation kann sich ergeben, wenn ein Flüchtling nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr an den Zuweisungskanton ge- bunden ist, sondern seinen Wohnsitz frei in einen anderen Kanton verlegen darf. Bestimmungen zur Regelung solcher interkantonaler Sachverhalte enthält das Asylgesetz nicht. 1.4. 1.4.1. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn der betreffende Erlass nach den ihm zugrundeliegenden Ziel- und Wertvorstellungen eine plan- widrige Unvollständigkeit aufweist und deshalb anzunehmen ist, der Gesetzgeber hätte, wäre er sich dieser Tatsache bewusst gewesen, anders entschieden (BGE 102 Ib 224 Erw. 2; AGVE 1989, S. 311; 2008 Sozialhilfe 235 1986, S. 333; Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 243 ff., je mit Hinweisen). 1.4.2. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich bei Erlass von Art. 1 Abs. 3 ZUG nicht bewusst war, dass sich bei der Unterstützung ausländischer Flüchtlinge interkantonale Zustän- digkeitsfragen stellen können, welche durch die Asylgesetzgebung nicht hinreichend beantwortet werden. Nur so ist zu erklären, dass Art. 1 Abs. 3 ZUG die Geltung des ZUG für die Unterstützung von Flüchtlingen generell ausschliesst und auf die Asylgesetzgebung verweist, obwohl diese sich bei der Zuständigkeitsregelung auf den Zuweisungskanton beschränkt und keine Bestimmungen zur Rege- lung interkantonaler Sachverhalte im Bereiche der Unterstützungszu- ständigkeit enthält. Es besteht somit eine Regelungslücke. 1.4.3. In Bezug auf die Rechtsstellung der Flüchtlinge verweist Art. 58 aAsylG auf das für Ausländerinnen und Ausländer geltende Recht sowie das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30 [Flüchtlingsabkommen]). Für Aus- länder mit Wohnsitz in der Schweiz ist das ZUG anwendbar. Sie werden gemäss Art. 20 Abs. 1 ZUG vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtli- che Verträge vorsehen. Ihr Unterstützungswohnsitz bestimmt sich daher auch nach den Bestimmungen von Art. 4 ff. ZUG (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Auflage, Zürich 1994, Rz. 225). Die personenrechtliche Stellung der Flüchtlinge bestimmt sich nach dem Wohnsitzland (Art. 12 Flüchtlingsabkommen), und gemäss Art. 23 Flüchtlingsabkommen ist den Flüchtlingen die gleiche Für- sorge und öffentliche Unterstützung zu gewähren wie den Einheimi- schen. Für Ausländer und Schweizer Bürger sind aufgrund der in Art. 115 Satz 2 BV vorgesehenen Zuständigkeitsregelung die beson- deren (Ausnahme-) Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz im ZUG anwendbar. Sinn der genannten Verfassungsbestimmung ist es, eine Benachteiligung der Kantone durch einen "Unterstützungs- tourismus" zu verhindern (vgl. Botschaft über eine neue Bundesver- 236 Verwaltungsgericht 2008 fassung vom 20. November 1996 [96.091], Separatdruck, S. 329). Sachliche Gründe dafür, dass die Bestimmungen des ZUG auf aner- kannte Flüchtlinge mit einer Niederlassungsbewilligung nicht an- wendbar sind, lassen sich nicht erkennen. Zusammenfassend sind bei anerkannten Flüchtlingen, welche die Niederlassungsbewilligung erlangt haben, die Bestimmungen des ZUG über die Unterstützung von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20 i.V.m. Art. 4-10 ZUG) anwendbar. Nur ein solches Ergebnis verhindert Widersprüche mit den erwähnten Grundentschei- dungen des Bundesgesetz- und Verfassungsgebers. 1.4.4. Die Beschwerdeführerin geht zwar ebenfalls davon aus, dass die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz im vorliegenden Fall gestützt auf das AsylG nicht beantwortet werden kann. Sie beruft sich aber auf Art. 115 BV und macht geltend, dass auf den zivil- rechtlichen Wohnsitz abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin ver- kennt dabei, dass Art. 115 Satz 2 BV die Verfassungsgrundlage für das ZUG bildet. Dieses präzisiert in dem durch die Verfassung vor- gegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und regelt den Ersatz unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Art. 115 Satz 2 BV lässt somit grundsätzliche Ausnahmen zur Unter- stützungszuständigkeit des Wohnkantons (Art. 115 Satz 1 BV) durch den Bundesgesetzgeber zu. Die Ausnahmen sind daher gestützt auf das ZUG zu ermitteln. 1.5. X. ist ein Flüchtling, der nach seiner Einreise in die Schweiz am 4. Juni 1980 dem Kanton Bern zugewiesen wurde. Am 17. Juni 1988 wurde ihm von der Fremdenpolizei des Kantons Bern die Niederlas- sungsbewilligung erteilt. Deshalb können im vorliegenden Fall die Bestimmungen des ZUG über die Unterstützung von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20 i.V.m. Art. 4-10 ZUG) zur Beant- wortung der Frage nach dem Unterstützungswohnsitz herangezogen werden (siehe vorne Erw. 1.4.3). Dass X. zu einer Gruppe von Flüchtlingen gehört, welche im Rahmen eines Sonderprogramms des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) aufgenommen wurden und bei denen der Bund den Kantonen die Fürsorgeleistun- 2008 Sozialhilfe 237 gen auch nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 88 Abs. 4 aAsylG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. a aAsylV 2 weiterhin vergütet, ändert daran nichts. Diese Bestimmungen regeln einzig die vertikale Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, nicht aber die interkantonale Zuständigkeit. Die Anwendung des ZUG im vorliegenden Fall beinhaltet grundsätzlich auch die Möglichkeit, ein Richtigstellungsbegehren gemäss Art. 28 ZUG zu stellen. 2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Richtigstellung gegeben sind. 2.1. Ein beteiligter Kanton kann eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist (Art. 28 Abs. 1 ZUG). Die Richtigstellung kann als ein der Revision nachgebildetes Rechtsinstitut bezeichnet werden. Indes beschränkt sich die Richtigstellung nicht auf die klassischen Revisionsgründe, wie sie etwa in Art. 121-123 BGG oder in Art. 66 VwVG enthalten sind. Vielmehr kann ein Kanton die Richtigstellung verlangen, sobald er entdeckt, dass die bisherige Regelung des Falls, auf die sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt hatten, auf einem Sachverhalt beruhte, den sie irrtümlich als richtig betrachteten. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Richtig- stellung hebt die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere die sich aus der formellen Rechtskraft von Verfügungen ergebenden Folgen, jedoch nicht auf. Aus Art. 28 ZUG lässt sich da- her nicht ein vorbehaltloser Anspruch auf Korrektur sachlich nicht voll befriedigender Unterhaltsregelungen ableiten, mit dem sich die Folgen einer versäumten Rechtsmittelfrist jederzeit rückgängig ma- chen lassen. Vielmehr folgt aus dem in Art. 28 ZUG verwendeten Ausdruck "offensichtlich", dass qualifizierte Gründe für eine Rich- tigstellung sprechen müssen und es nicht ausreicht, wenn sich eine andere Lösung ebenfalls mit sachlichen Erwägungen vertreten lässt (BGE vom 10. Juli 2007 [2A.714/2006], Erw. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 3 ZUG besteht ein Anspruch auf Richtigstellung 238 Verwaltungsgericht 2008 nur für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind. 2.2. X. reiste am 4. Juni 1980 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Er wurde von den Bundesbehörden zuerst dem Kanton Bern zugewiesen. Seit seiner Einreise in die Schweiz war er in R. BE angemeldet. X. ist anerkannter Flüchtling. Am 17. Juni 1988 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Bereits im Jahre 1981 trat X. wegen seiner schweren Behinderung (Epilepsie) in die Klinik Bethesda in Tschugg BE ein. Die Eltern von X. wurden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhielten die Niederlassungsbewilligung. Am 1. Januar 1991 zogen sie von R. BE nach Y. AG. Am 25. Mai 1992 wurde X. von der Klinik Bethesda in das Heim Z. in Q. AG verlegt. Seine Eltern zogen am 1. Juni 2000 von Y. nach A. BL. Am 7. August 2000 errichtete die Vormundschaftsbehörde Y. AG für X. eine Vormundschaft. 2.3. Die revidierte Fassung des ZUG (Fassung vom 14. Dezember 1990) ist am 1. Juli 1992 in Kraft getreten. Der vorliegende Sachver- halt geht zurück bis in das Jahr 1980. Das neue Recht ist jedoch auf alle Unterstützungsfälle anwendbar, unabhängig davon, ob sie neu aufgenommen, wieder aufgenommen oder weitergeführt werden (Thomet, a.a.O., Rz. 320). Gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG hat das unmündige Kind, wenn es dauernd nicht bei seinen Eltern wohnt, einen eigenen Unterstüt- zungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absät- zen 1 und 2. Der Unterstützungswohnsitz befindet sich somit am letzten Unterstützungswohnsitz, den das unmündige Kind gemein- sam mit seinen Eltern bzw. mit einem Elternteil geteilt hat. Sobald ein solches Kind das Mündigkeitsalter erreicht hat, richtet sich der Unterstützungswohnsitz nach den Art. 4-10 ZUG. Grundsätzlich bleibt jedoch der bisherige Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG über das Mündigkeitsalter hinaus weiterhin beste- hen, solange der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung andauert. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich ein nahtloser Wechsel in eine andere stationäre Einrichtung erfolgt, da der Eintritt in eine 2008 Sozialhilfe 239 stationäre Einrichtung einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht begründet bzw. beendigt (Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG). Das Bundesgericht hat dazu indessen festgehalten, dass die Unterbrin- gung in einem Heim nicht dazu führe, dass der Unterstützungswohn- sitz praktisch nicht mehr ändern könne. Wenn davon auszugehen sei, dass die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abbreche und in subjektiver sowie objektiver Hin- sicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet habe, könne der Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenen Aufent- halts in einem Heim wechseln. Dies könne etwa der Fall sein, wenn die wichtigsten Bezugspersonen in einen neuen Kanton umzögen und die unterstützungsbedürftige Person ihnen durch eine Heimverlegung folge, sofern dies nicht hauptsächlich durch medizinische, sondern durch andere wie insbesondere familiäre Gegebenheiten begründet sei (BGE vom 10. Juli 2007 [2A.714/2006], Erw. 3.3). Diese Grundsätze für die Bestimmung des Unterstützungs- wohnsitzes kommen gemäss Art. 20 ZUG auch bei Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz zur Anwendung und sind damit auch im vorliegenden Fall anwendbar (siehe vorne Erw. 1.5). 2.4. 2.4.1. Es ist unbestritten, dass X. einen Unterstützungswohnsitz im Kanton Bern begründet hat, indem er nach seiner Einreise in die Schweiz vorerst zusammen mit seinen Eltern in R. BE wohnte. Die- ser (unselbständige; siehe dazu Thomet, a.a.O., Rz. 117) Unterstüt- zungswohnsitz blieb nach seiner Platzierung in der Klinik Bethesda in Tschugg BE bestehen und wurde zu seinem selbstständigen Wohn- sitz gemäss Art. 7 Abs. 3 ZUG (Thomet, a.a.O., Rz. 120 und 127). 2.4.2. Der Kantonale Sozialdienst weist darauf hin, dass am 25. Mai 1992 bei X. ein nahtloser Wechsel von der Klinik Bethesda in Tschugg BE in das Heim Z. in Q. AG erfolgt sei. Er macht zudem geltend, dass X. nicht aus familiären Gründen in den Aargau verlegt worden sei, sondern vielmehr aus finanziellen Gründen. Nachdem sich seine Eltern in Y. niedergelassen hätten, sei (der noch unmün- dige) X. ebenfalls zivilrechtlich im Kanton Aargau angemeldet, je- 240 Verwaltungsgericht 2008 doch noch im Kanton Bern hospitalisiert gewesen. Dies habe dazu geführt, dass der Kantonsärztliche Dienst des Kantons Aargau mas- sive Kosten für die ausserkantonale Hospitalisation habe überneh- men müssen. Der Kantonale Sozialdienst belegt seine Darstellung mit dem Briefverkehr zwischen der Caritas Aargau und der Sozial- kommission Y., der Psychiatrischen Klinik Königsfelden und der Klinik Bethesda in Tschugg BE sowie dem Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau und dem Kantonalen Sozialdienst des Kantons Aargau. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Verlegung aus- schliesslich aus finanziellen Gründen erfolgt sei, und macht geltend, dass es für die Pflege der Kontakte zwischen X. und dessen Angehö- rigen von Vorteil gewesen sei, wenn er in ein Heim in geringerer räumlicher Distanz vom Wohnort seiner Familienangehörigen habe eintreten können. Ausweislich der Akten haben familiäre Gründe bei der Verle- gung von X. keine Rolle gespielt. Dies wird zum einen dadurch be- stätigt, dass seine Betreuung überwiegend von der Caritas wahrge- nommen wurde, welche sich um die Verlegung nach Z. bemühte. Seine Eltern zogen am 1. Juni 2000 nach A. (BL) um, ohne dass sich der Aufenthalt von X. mit dem Ziel, die räumliche Distanz zu ihnen zu verringern, veränderte; sie waren auch überfordert. Aus dem er- wähnten Briefverkehr geht zudem eindeutig hervor, dass der Haupt- grund für die Verlegung in ein Heim im Kanton Aargau die anfallen- den Auslagen für die ausserkantonale Hospitalisierung waren. Der Anstoss für eine Verlegung ging denn auch vom Kantonsärztlichen Dienst aus. Für das Verwaltungsgericht ist deshalb erstellt, dass die Verlegung von X. von der Klinik Bethesda in Tschugg BE in das Heim Z. in Q. AG nicht zu einem Wechsel des Unterstützungswohn- sitzes geführt hat. Somit liegt eine falsche Regelung der Unterstüt- zungszuständigkeit vor. 2.4.3. Der Kantonale Sozialdienst hat das Begehren um Richtigstel- lung am 27. Juli 2006 gestellt. Materielle Unterstützung wurde X. erstmals mit Wirkung ab 1. Februar 2001 gewährt und dem Bundes- amt für Flüchtlingen (heute: Bundesamt für Migration) gemeldet. 2008 Sozialhilfe 241 Der Bund leistete daraufhin dem Kantonalen Sozialdienst eine Kos- tenvergütung für das 1.-3. Quartal 2001. Per 1. Januar 2003 ist SPG in Kraft getreten (AGS 2002, S. 275). Gleichzeitig wurde das Sozialhilfegesetz vom 2. März 1982 (SHG) – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – aufgeho- ben (§ 61 Abs. 1 lit. a SPG). Während nach SHG Sozialhilfeaufwen- dungen für Personen aus dem Ausland ausschliesslich vom Kanton zu tragen waren (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999 betreffend SPG [99.226], S. 8 f.), ist nach SPG die Gemeinde zahlungspflichtig für die Kosten der materiellen Hilfe – auch der Ausländerinnen und Ausländer (Botschaft, S. 8 f.) –, wo- bei ihr der Kanton einen Beitrag leistet, dessen Höhe abhängig ist von der Anzahl der Fälle, bezogen auf die Bevölkerung der Ge- meinde, sowie den pro Einwohnerin und Einwohner der Gemeinde entstandenen Nettoaufwendungen im Vergleich zum Kantonsmittel (§ 47 Abs. 1 SPG; § 49 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 lit. a und b SPG). Die Defizite im Fürsorgefall X. gingen damit zu Lasten der Ge- meinde Y., wobei erst bei der Abrechnung Ende 2003 feststand, dass der Kanton diese Defizite nicht mehr trägt und sie somit bei der Ge- meinde anfielen. Erst zu diesem Zeitpunkt bestand für die Sozialbe- hörden somit Anlass zu einer Abklärung der Fürsorgezuständigkeit. Der Kantonale Sozialdienst legt glaubhaft dar, er sei zuerst da- von ausgegangen, dass eine Fürsorgezuständigkeit des Bundes weiter bestehe. Er hat deshalb den Bund um Vergütung des monatlichen Fehlbetrags im Budget von X. gebeten. Nachdem feststand, dass der Bund wegen der mit der Revision des AsylG vom 26. Juni 1998 ein- geführten Pauschalierung der Bundesbeiträge nicht mehr für das Restdefizit von X. aufkam, machte sich der Kantonale Sozialdienst umgehend daran, tatsächliche und rechtliche Abklärungen bezüglich des Unterstützungswohnsitzes vorzunehmen. Es kann deshalb dem Kantonalen Sozialdienst nicht vorgeworfen werden, er habe es ver- säumt, den Sachverhalt rechtzeitig und vertieft abzuklären. Jedenfalls erweist sich eine Verzögerung in der Richtigstellung angesichts der komplexen rechtlichen und tatsächlichen Situation entschuldbar (vgl. BGE vom 10. Juli 2007 [2A.714/2006], Erw. 3.5). 242 Verwaltungsgericht 2008 40 Einstellung der materiellen Hilfe wegen Rechtsmissbrauchs. - Systematische Verletzung der Auflage / Weisung betreffend Stellen- suche. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. Juni 2008 in Sachen W.H. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2008.77). Aus den Erwägungen 1. Angefochten ist die am 13. November 2007 von der Sozialkom- mission X. beschlossene Einstellung der materiellen Hilfe per 30. November 2007. Zur Begründung führte die Sozialbehörde an, der Beschwerdeführer habe im HEKS Lernwerk die Arbeit grundlos verweigert, worauf ihm die Arbeitsstelle per 15. Oktober 2007 frist- los gekündigt worden sei. Zudem habe er für die Zeit ab 22. Oktober 2007 einen Einsatzvertrag mit der Firma A. unterzeichnet und sei nach zwei Tagen ohne stichhaltige Begründung nicht mehr zur Arbeit erschienen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer dem Sozial- dienst teilweise unwahre Arbeitsbemühungen dokumentiert. 2. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Wei- sungen verbunden werden, welche die richtige Verwendung sichern oder die Lage der Hilfe suchenden Person und ihrer Angehörigen verbessern, wie Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung der materiellen Hilfe, die Aufnahme zumutbarer Arbeit oder andere Verhaltensregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 13 Abs. 1 SPG; § 14 lit. d-f SPV). Werden Auflagen oder Weisun- gen, die unter Androhung der Folgen der Missachtung erlassen wur- den, nicht befolgt, kann die materielle Hilfe gekürzt werden (§ 13 Abs. 2 SPG). Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenz- sicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 SPV), welche bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss den SKOS-Richtlinien liegt (§ 15 Abs. 2 SPV). Verhält sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsi-