1. 1.1. (…) 1.2. Vom Bedarf der Hilfe suchenden Person werden die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs in Abzug gebracht, sofern dessen Benützung nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist (§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV). Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird (§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 3 SPV).