SPG sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Leistungskürzung vor, wenn Auflagen und Weisungen nicht befolgt wurden. Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SPV), welche bei 65 % des Grund- 230 Verwaltungsgericht 2008