Bei dieser Meldepflicht geht es nicht um die Bewilligungspflicht für kurzfristige Ortsabwesenheiten oder um eine Einschränkung der familiären Beziehungen oder der persönlichen Freiheit. Die Sozialbehörden sind vielmehr verpflichtet, die zweckmässige Verwendung der materiellen Hilfe sicherzustellen und die Anspruchvoraussetzungen, insbesondere die Bedürftigkeit, zu prüfen. Längere Auslandaufenthalte können einerseits dazu führen, dass die Sozialhilfe für Reisekosten etc. zweckentfremdet wird.