lagen und Weisungen ist im Übrigen auf 65 % des Grundbedarfs I beschränkt (§ 15 Abs. 2 SPV). 3.5. Abweichend präsentiert sich demgegenüber die Ausgangssituation für den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. bis 13. April 2007. Mit Beschluss vom 26. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, "in Zukunft Änderungen in Bezug zur persönlichen und finanziellen Situation" unverzüglich zu melden. Aus der Begründung ergibt sich unmissverständlich, dass die Sozialbehörden vom Beschwerdeführer die vorgängige Mitteilung über geplante Ferien- und Auslandaufenthalte erwarten. Er wurde auch auf die Folgen bei Nichteinhaltung der Weisung hingewiesen.