Nicht beanstandet wurde sodann, dass der Beschwerdeführer und zwei seiner Kinder für 14 Tage in den Ferien weilten. Unter diesen Umständen kann die fehlende Ankündigung des Auslandaufenthalts vom 19. Februar 2007 bis 3. März 2007 keine Kürzung der materiellen Hilfe für den Monat März 2007 rechtfertigen. Eine Kürzung wegen Verletzung von Auf- 2008 Sozialhilfe 229