Der Auslandaufenthalt von 14 Tagen hatte keine offenkundigen und für den Beschwerdeführer erkennbaren Auswirkungen auf die Höhe der bewilligten materiellen Hilfe. Die Sozialbehörden machen auch nicht substantiiert geltend, der Beschwerdegegner habe durch den Aufenthalt in Italien Einsparungen erzielen können. Anhaltspunkte für substantielle Sparmöglichkeiten sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Nicht beanstandet wurde sodann, dass der Beschwerdeführer und zwei seiner Kinder für 14 Tage in den Ferien weilten.