§ 1 Abs. 1 SPV ausdrücklich hingewiesen. Eine über die allgemeine Meldepflicht hinausgehende konkrete Weisung, sämtliche – auch vorübergehende – Ferienabwesenheiten oder Auslandaufenthalte mitzuteilen, wurde dem Beschwerdeführer indessen nicht erteilt. Insbesondere fehlt eine für den Vollzug der Kürzung vorausgesetzte entsprechende Verwarnung des Beschwerdeführers (§ 13 Abs. 2 SPG; siehe vorne Erw. 3.3). Der Auslandaufenthalt von 14 Tagen hatte keine offenkundigen und für den Beschwerdeführer erkennbaren Auswirkungen auf die Höhe der bewilligten materiellen Hilfe.