" Der Sozialdienst der Gemeinde X. führte in der Begründung an, der Beschwerdeführer habe mit nachträglichen Mitteilungen betreffend Wochenendaufenthalte und Änderungen im Haushalt seine Meldepflicht verletzt und verwaltungsadministrative Mehrarbeit verursacht. Die Gemeinde behalte sich vor, allenfalls ungerechtfertigte Leistungen ab August 2005 vom Beschwerdeführer zurückzufordern, weil er vom Sozialdienst verlangte Unterlagen noch immer nicht eingereicht habe. In Ziff. 4 des genannten Beschlusses wurde der Beschwerdeführer auf die gesetzliche Meldepflicht nach § 2 Abs. 3 SPG i.V.m. § 1 Abs. 1 SPV ausdrücklich hingewiesen.