§ 10 Abs. 5 lit. a SPV ist daher vorliegend nicht anwendbar, zumal dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er habe einen rechtzeitigen Antrag auf eine zusätzliche Unterstützung unterlassen. 3. 3.1. Personen, die Leistungen nach dem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Veränderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend zu melden (§ 2 Abs. 3 SPG i.V.m. § 1 Abs. 1 SPV). 3.2.