die Finanzierung der Kosten von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten in der Regel über Fonds und Stiftungen (§ 10 Abs. 5 lit. a SPV). In § 10 Abs. 5 lit. a SPV geht es um die Finanzierung der Zusatzkosten, die mit Urlaubs- und Erholungsaufenthalten verbunden sind (vgl. Handbuch Sozialhilfe, Kapitel 5, S. 54). Die genannte Bestimmung und die SKOS-Richtlinien lassen keine Reduktion der materiellen Hilfe durch die Gemeinde und zulasten Dritter zu. Der Beschwerdeführer machte für seinen Auslandaufenthalt keine zusätzlich zur materiellen Unterstützung anfallenden Mehrkosten geltend. § 10 Abs. 5 lit.