2.3. Nach den SKOS-Richtlinien sind langfristig unterstützten Personen, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen, Urlaubsoder Erholungsaufenthalte zu ermöglichen. Für die Finanzierung können Fonds und Stiftungen beigezogen werden (SKOS-Richtli- nien, Kapitel C.7). Abweichend von den SKOS-Richtlinien erfolgt 2008 Sozialhilfe 227