innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [SR 0.831.109.268.1]) regelt die Rechte von Erwerbstätigen bei der Zu- oder Auswanderung in einen Vertragsstaat. Diese Verordnung ist auf die Sozialhilfe nicht anwendbar (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung). Der Beschwerdeführer hat, wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. 2.1), seinen Wohnsitz nicht verändert, sondern sein Unterstützungswohnsitz blieb in der Gemeinde X. Die Verordnung kann deshalb keine Kürzung der materiellen Hilfe begründen. 2.3.