Die Gemeinde X. ist demnach auch während der Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers für die Gewährung von materieller Unterstützung örtlich zuständig. Den Bestimmungen im SPG und in der SPV oder den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, vom Dezember 2000 (SKOS-Richtlinien) ist sodann keine Norm zu entnehmen, wonach die Unterstützung entfällt, wenn der Sozialhilfeempfänger kurzfristig im Ausland weilt. 2.2. Die Verordnung (EWG) 1408/71 vom 14. Juni 1971 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die