wohnsitz und im Notfall ist die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person zuständig. Der Unterstützungswohnsitz befindet sich im internationalen, inter- und innerkantonalen Verhältnis am Ort, wo sich die Hilfe suchende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 20 IPRG und § 6 SPG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 ZUG). Der Unterstützungswohnsitz wird durch einen vorübergehenden Ferienaufenthalt im Ausland nicht verändert oder unterbrochen. Die Gemeinde X. ist demnach auch während der Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers für die Gewährung von materieller Unterstützung örtlich zuständig.