2.2. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind an eine Rückzugserklärung dieselben formellen Anforderungen wie an die Einlegung eines Rechtsmittels zu stellen. Das heisst, dass ein Rückzug schriftlich zu erfolgen hat (AGVE 1985, S. 471). Nach Merker, der diese Rechtsprechung kritisiert, können Erklärungen der Verfahrensbeteiligten auch mündlich zu Protokoll abgegeben werden (Merker, a.a.O., § 58 N 4). Vorliegend sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu ändern.