2008 Verwaltungsrechtspflege 311 Anlässlich der Praxisinspektion ergab sich, dass die Operation der Patientin U. am 25. Juni 2008 in der Praxis geplant war, sodass die Aufsichtsbehörde zu "raschem Handeln" verpflichtet war. Die mündliche Eröffnung der vorgesehenen Massnahme und die Zustellung der schriftlichen Verfügung - im Einverständnis der Beschwerdeführerin mittels Telefax - am gleichen Tag sind daher nicht zu beanstanden. Steht eine Gefährdung, insbesondere von polizeilichen Schutzgütern unmittelbar bevor, kann eine vorgängige Anhörung unterbleiben (§ 15 Abs. 3 VRPG; Albertini, a.a.O., S. 308 f. mit Hinweisen).