2008 Verwaltungsrechtspflege 311 Anlässlich der Praxisinspektion ergab sich, dass die Operation der Patientin U. am 25. Juni 2008 in der Praxis geplant war, sodass die Aufsichtsbehörde zu "raschem Handeln" verpflichtet war. Die mündliche Eröffnung der vorgesehenen Massnahme und die Zustel- lung der schriftlichen Verfügung - im Einverständnis der Beschwer- deführerin mittels Telefax - am gleichen Tag sind daher nicht zu be- anstanden. Steht eine Gefährdung, insbesondere von polizeilichen Schutzgütern unmittelbar bevor, kann eine vorgängige Anhörung unterbleiben (§ 15 Abs. 3 VRPG; Albertini, a.a.O., S. 308 f. mit Hinweisen). 58 Formelle Anforderungen an einen Beschwerderückzug. - Ein Beschwerderückzug hat schriftlich zu erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2007 in Sa- chen A.Z. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2007.238). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat auf Grund der Dispositionsmaxime die Möglichkeit seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen; eine stillschweigende Rückzugserklä- rung gibt es nicht. Grundsätzlich ist der Beschwerderückzug unwi- derruflich und beendet den Streitfall unverzüglich (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 58 N 4). Die Angelegenheit ist sodann von der zuständigen Geschäftsstelle abzuschreiben. Der Abschrei- bungsbeschluss hat deklaratorischen Charakter, kann jedoch mit der Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf ei- nem Willensmangel (BGE 109 V 234 Erw. 3). 312 Verwaltungsgericht 2008 2.2. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind an eine Rückzugserklärung dieselben formellen Anforderungen wie an die Einlegung eines Rechtsmittels zu stellen. Das heisst, dass ein Rück- zug schriftlich zu erfolgen hat (AGVE 1985, S. 471). Nach Merker, der diese Rechtsprechung kritisiert, können Erklärungen der Verfah- rensbeteiligten auch mündlich zu Protokoll abgegeben werden (Mer- ker, a.a.O., § 58 N 4). Vorliegend sind jedoch keine Gründe ersicht- lich, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu ändern. 59 Rechtliches Gehör. - Anspruch auf Beweisabnahme (Erw. 3). - Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einem Augenschein (Erw. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sa- chen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2008.315). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Zum rechtlichen Gehör gehört u.a. das Recht der Verfahrensbe- teiligten, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 Erw. 2a/aa; 124 I 49 Erw. 3a; 124 I 241 Erw. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Gehörsrecht ergibt sich somit der Anspruch auf Be- weisabnahme. Der Verzicht auf die Durchführung beantragter Be- weismassnahmen ist indessen zulässig, wenn das Gericht auf Grund